Für viele Beschäftigte erster Sommerurlaub nach zweieinhalb Jahren PandemieGewerkschaft NGG rät Beschäftigten zum "Urlaubsgeld-Check"

13. Juni 2022

Nach fast zweieinhalb Jahren Pandemie steht für viele Menschen die erste längere Auszeit an – ein zusätzliches Urlaubsgeld ist da hochwillkommen. Beschäftigte sollen sich jetzt schlaumachen, ob sie die Sonderzahlung zur Jahresmitte bekommen. Dazu rät die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). „Es gibt zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf das Urlaubsgeld, doch in vielen NGG-Branchen – wie etwa in der Ernährungsindustrie – ist die Extra-Zahlung klar tariflich geregelt“, sagt NGG-Gewerkschaftssekretärin Manuela Schäffer. Im Landkreis Lüneburg arbeiten nach Angaben der Arbeitsagentur aktuell rund 6.000 Menschen im Lebensmittel- und Gastgewerbe.
„Wer Nahrungsmittel herstellt oder Getränke abfüllt, macht nicht nur in Corona-Zeiten einen systemrelevanten Job. Für viele Beschäftigte in der Ernährungsindustrie sind Schichtarbeit und Überstunden an der Tagesordnung. Aber es ist wichtig, auch mal eine Pause zu machen und das Urlaubsgeld zur Erholung zu nutzen“, betont Schäffer. Nach NGG-Angaben beläuft sich die Sonderzahlung etwa in der niedersächsischen Süßwarenindustrie auf 414 Euro brutto. Der tarifliche Urlaubsanspruch ist in der Ernährungswirtschaft mit meist 30 Tagen überdurchschnittlich.
Laut einer neuen Untersuchung der Hans-Böckler-Stiftung haben Beschäftigte, die nach Tarifvertrag arbeiten, beim Urlaubsgeld deutlich bessere Karten. 74 Prozent von ihnen erhalten aktuell die Sonderzahlung. In Betrieben ohne Tarifbindung sind es lediglich 36 Prozent. Das Urlaubsgeld wird meist mit der Lohnabrechnung für Juni oder Juli überwiesen. Auch bei der Höhe der Extra-Zahlung sind Tarif-Beschäftigte meist im Vorteil – genauso wie bei der Zahl der Urlaubstage.
„Gerade wegen der hohen Inflation ist es wichtig, sich jetzt über das Urlaubsgeld im eigenen Betrieb zu informieren“, betont Schäffer. Die Gewerkschaftssekretärin der NGG-Region Lüneburg appelliert besonders an Azubis, Teilzeit- und Minijobber, einen „Urlaubsgeld-Check“ zu machen. „Wenn den Vollzeitkräften in der Firma die Sonderzahlung zusteht, dann gilt das auch für Beschäftigte mit weniger Wochenstunden. Sie bekommen das Urlaubsgeld je nach Arbeitszeit anteilig gezahlt“, so die NGG. Wer leer ausgehe, solle sich an die Gewerkschaft oder den Betriebsrat wenden.
Schäffer macht noch auf einen weiteren Punkt aufmerksam: „Laut Bundesurlaubsgesetz haben Beschäftigte Anspruch auf zwei Wochen Urlaub am Stück im Jahr. Diese wichtige Auszeit vom Job sollte sich niemand nehmen lassen – gerade nach fast zweieinhalb Jahren Pandemie, in denen vielen eine echte Erholung gefehlt hat.“